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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Ans kann bereits gegeben sein, wenn durch die Kündigung eine finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muß nicht mehr die Existenzgrundlage durchdauernde Arbeitslosigkeit gefährdet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001959.X02Im RIS seit
04.07.2003