RS Vwgh 2007/3/2 AW 2007/10/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2007
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PflegeheimG Stmk 2003;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Stmk. Pflegeheimgesetzes - Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde die beschwerdeführende Partei wegen mehrerer Übertretungen des Stmk. Pflegeheimgesetzes bestraft. Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Umstände vermögen schon im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (drei Geldstrafen von je EUR 300,--, eine Geldstrafe von EUR 600,--) verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100006.A01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten