RS Vwgh 2007/3/6 AW 2006/09/0070

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §127 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 - Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090070.A01

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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