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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren liegt nicht vor, wenn die Bezugnahme auf einen bestimmten Ladungsbescheid in der Vollmachtsurkunde erkennen läßt, daß die Vertretung sich nur auf diese einzelne Angelegenheit iSd § 1002 ABGB bezieht. Der Beschwerdeführerin kann das Rechtsmittel eines Dritten (Vertreter ohne Vertretungsmacht) nicht zugerechnet werden; die Verwaltungsbehörde letzter Instanz hat dadurch, daß sie keinen Verbesserungsversuch (§ 13 Abs 3 AVG) unternommen hat, Verfahrensgesetze verletzt, die zu einer anderen Entscheidung führen hätten können.Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren liegt nicht vor, wenn die Bezugnahme auf einen bestimmten Ladungsbescheid in der Vollmachtsurkunde erkennen läßt, daß die Vertretung sich nur auf diese einzelne Angelegenheit iSd Paragraph 1002, ABGB bezieht. Der Beschwerdeführerin kann das Rechtsmittel eines Dritten (Vertreter ohne Vertretungsmacht) nicht zugerechnet werden; die Verwaltungsbehörde letzter Instanz hat dadurch, daß sie keinen Verbesserungsversuch (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) unternommen hat, Verfahrensgesetze verletzt, die zu einer anderen Entscheidung führen hätten können.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000045.X01Im RIS seit
29.09.1978Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012