RS Vwgh 2007/3/8 AW 2007/07/0007

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 1997;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes - Mit dem im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen, zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringen ist der Beschwerdeführer dem Erfordernis einer Konkretisierung der ihm durch eine allfällige sofortige Einbringung der Geldstrafe samt Kosten drohenden Nachteile nicht nachgekommen. Zunächst wurde in Ansehung der - vom Beschwerdeführer selbst ins Spiel gebrachten - Möglichkeit der Bevorschussung der Strafe durch das von ihm vertretene Unternehmen eine nähere und nachvollziehbare Darstellung von dessen wirtschaftlicher Lage unterlassen. Aber auch die eigene finanzielle Situation hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, sodass die behauptete Notwendigkeit einer Kreditaufnahme in dieser Form nicht überprüfbar ist, zumal in der Antragsbegründung weder eine ausdrückliche Berufung auf die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte noch der vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag dazu konkret in Beziehung gesetzt wurde. Im Übrigen führt die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 1. April 2005, Zl. AW 2005/10/0016). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem vom Beschwerdeführer keine konkrete Darstellung der Auswirkungen der zu erwartenden Belastungen einer Kreditaufnahme auf seine wirtschaftliche Situation vorgenommen wurde. Dazu kommt, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der angesprochenen Gefahr eines Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach mit deren Vollzug bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070007.A01

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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