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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen, dh, daß auch im vorliegenden Fall ein "Verschulden" der Beschwerdeführerin nur dann anzunehmen wäre, wenn sie zumindest der Vorwurf träfe, daß sie es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1963, 1612/63, VwSlg 6129 A/63).Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen, dh, daß auch im vorliegenden Fall ein "Verschulden" der Beschwerdeführerin nur dann anzunehmen wäre, wenn sie zumindest der Vorwurf träfe, daß sie es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1963, 1612/63, VwSlg 6129 A/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002311.X03Im RIS seit
28.07.2003