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30/01 FinanzverfassungNorm
F-VG 1948 §8 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1856/56 E 12. April 1960 VwSlg 2211 F/1960 RS 2Stammrechtssatz
Paragraph 1 des NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1955 darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß auch die Abgabe an Letztverbraucher die ihren Wohnsitz erwiesenermaßen außerhalb der Gemeinde haben und die die Getränke nicht im Betrieb des Abgebenden verbrauchen, der Steuer zu unterwerfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000965.X03Im RIS seit
11.07.2001