TE Vfgh Beschluss 2008/10/6 B822/07

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

              Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

              Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

              Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §3 Abs1 Z16a zweiter Satz EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 35/2005.

              Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am 25. September 2008 gefällten Erkenntnis G19/08 aus, dass §3 Abs1 Z16a EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 35/2005, (und damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung) nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihm die Anwendung der Steuerbefreiung des §3 Abs1 Z16a leg.cit. auf die ihm zufließenden Anteile an der so genannten Cagnotte versagt wurde, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nachteilig betroffen ist.

              Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B822.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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