RS Vwgh 1978/10/19 0163/76

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Hinweis darauf, daß eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen hat, wenn sie in einem vom VfGH - wenn auch über Antrag des VwGH - eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren es zweckdienlich erachtet, ihre Rechte zu vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976000163.X02

Im RIS seit

25.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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