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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Rechtssatz
Hinweis darauf, daß eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen hat, wenn sie in einem vom VfGH - wenn auch über Antrag des VwGH - eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren es zweckdienlich erachtet, ihre Rechte zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000163.X02Im RIS seit
25.03.2003Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013