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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß das Gendarmeriepostenkommando von einem Verkehrsunfall zu erst durch eine andere Person Kenntnis erlangte, ist noch kein Beweis für die Richtigkeit der Annahme, daß der Beschuldigte in der Lage war, die Meldung schon vorher zu erstatten.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000086.X02Im RIS seit
15.04.2003