Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
§ 99 Abs 6 lit a StVO 1960 stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach § 4 Abs 5 legcit bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Letzteres kann aber auch verneint werden, wenn es - gleichgültig aus welchen Gründen immer - nicht zu einer Bestrafung wegen der Übertretung der erwähnten Bestimmung gekommen ist oder kommen konnte. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Übertretung des § 4 Abs 5 StVO stellt somit kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung der Frage dar, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Diese Frage hat die Behörde vielmehr auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes zu beurteilen. Die Behörde darf insoweit aber von der Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde nur dann abgehen, wenn sie sich auf Grund eines einwandfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein eigenes Urteil gebildet hat, ob der Bfr zu einem Aufschub der Meldung genötigt wurde.Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach Paragraph 4, Absatz 5, legcit bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Letzteres kann aber auch verneint werden, wenn es - gleichgültig aus welchen Gründen immer - nicht zu einer Bestrafung wegen der Übertretung der erwähnten Bestimmung gekommen ist oder kommen konnte. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO stellt somit kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung der Frage dar, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Diese Frage hat die Behörde vielmehr auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes zu beurteilen. Die Behörde darf insoweit aber von der Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde nur dann abgehen, wenn sie sich auf Grund eines einwandfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein eigenes Urteil gebildet hat, ob der Bfr zu einem Aufschub der Meldung genötigt wurde.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000086.X01Im RIS seit
15.04.2003