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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art89;Rechtssatz
§ 8 Abs 6 lit f der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft verbietet dem Eigenjagdbesitzer die Veräußerung einer Trophäe vor ihrer Vorlage zur Pflichttrophäenschau nicht. Anläßlich eines allfälligen Verkaufes einer Trophäe vor der Pflichttrophäenschau muß rechtlich (im Rahmen des Kaufvertrages) und tatsächlich sichergestellt bleiben, daß der Eigenjagdbesitzer die Trophäe zur Pflichttrophäenschau vorlegen kann. Diese Verpflichtung widerspricht weder dem Grundrecht der Freizügigkeit des Vermögens noch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht. Die im § 8 Abs 6 lit f der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der nicht in der Steiermark ansässigen Jagdgäste steht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang.Paragraph 8, Absatz 6, Litera f, der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft verbietet dem Eigenjagdbesitzer die Veräußerung einer Trophäe vor ihrer Vorlage zur Pflichttrophäenschau nicht. Anläßlich eines allfälligen Verkaufes einer Trophäe vor der Pflichttrophäenschau muß rechtlich (im Rahmen des Kaufvertrages) und tatsächlich sichergestellt bleiben, daß der Eigenjagdbesitzer die Trophäe zur Pflichttrophäenschau vorlegen kann. Diese Verpflichtung widerspricht weder dem Grundrecht der Freizügigkeit des Vermögens noch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht. Die im Paragraph 8, Absatz 6, Litera f, der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der nicht in der Steiermark ansässigen Jagdgäste steht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002629.X02Im RIS seit
04.08.2003