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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Beachte
Siehe: 2261/77 E VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979Rechtssatz
Wurde einer Person unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung in erster Instanz eine Lenkerberechtigung auf bestimmte Zeit entzogen, hat diese Person während der betreffenden Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt und wurde später im Berufungsverfahren die Entzugsdauer rückwirkend in der Weise verkürzt, daß der Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges bereits außerhalb der Entzugsdauer lag, so darf nach Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem die Entzugsdauer verkürzt worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren ein Schuldspruch wegen Übertretung des § 64 KFG nicht mehr gefällt werden bzw im Berufungsweg nicht mehr bestätigt werden.Wurde einer Person unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung in erster Instanz eine Lenkerberechtigung auf bestimmte Zeit entzogen, hat diese Person während der betreffenden Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt und wurde später im Berufungsverfahren die Entzugsdauer rückwirkend in der Weise verkürzt, daß der Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges bereits außerhalb der Entzugsdauer lag, so darf nach Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem die Entzugsdauer verkürzt worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren ein Schuldspruch wegen Übertretung des Paragraph 64, KFG nicht mehr gefällt werden bzw im Berufungsweg nicht mehr bestätigt werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002261.X01Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016