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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Hat ein Bfr grundlegende Bedenken gegen ein Gutachten, dann ist es an ihm gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten, oder unter Anbietung von tauglichen medizinischen Beweismitteln darzutun, daß die Aussage der ärztlichen Sachverständigen über seinen Leidenszustand auf einer persönlichen Meinung beruhen und mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind.
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Beurteilung einander widersprechender Aussagen Sachverständiger Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001353.X01Im RIS seit
14.10.2003