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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Da die Klassenkonferenz während des Berufungsverfahrens über eine Entscheidung gemäß § 20 Abs 6 in Verbindung mit § 70 Abs 2 und Abs 3 SchUG zu einer Entscheidung nach § 25 SchUG nicht zuständig ist, kann der von der Schulbehörde erster Instanz aufgrund des § 25 SchUG erlassene Bescheid gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 behoben werden.Da die Klassenkonferenz während des Berufungsverfahrens über eine Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2 und Absatz 3, SchUG zu einer Entscheidung nach Paragraph 25, SchUG nicht zuständig ist, kann der von der Schulbehörde erster Instanz aufgrund des Paragraph 25, SchUG erlassene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 behoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000714.X07Im RIS seit
22.05.2003