RS Vwgh 1978/10/20 0714/77

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Veröffentlicht am 20.10.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 lita;
SchUG 1974 §20 Abs6 idF vor 1977/231;
SchUG 1974 §25 idF vor 1977/231;
SchUG 1974 §70 Abs2 idF vor 1977/231;
SchUG 1974 §70 Abs3 idF vor 1977/231;
SchUG 1974 §70 Abs5 idF vor 1977/231;

Rechtssatz

Die Schulbehörde zweiter Instanz hat den § 66 Abs 4 AVG 1950 anzuwenden und dabei nach § 70 Abs 3 SchUG vorzugehen; sie ist daher auch berechtigt, eine kommissionelle Prüfung gemäß gemäß lit c des § 70 Abs 3 legcit anzuordnen, zu einer kassatorischen Entscheidung (im Sinne einer Rückverweisung an die Unterinstanz) ist sie nicht berechtigt.Die Schulbehörde zweiter Instanz hat den Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 anzuwenden und dabei nach Paragraph 70, Absatz 3, SchUG vorzugehen; sie ist daher auch berechtigt, eine kommissionelle Prüfung gemäß gemäß Litera c, des Paragraph 70, Absatz 3, legcit anzuordnen, zu einer kassatorischen Entscheidung (im Sinne einer Rückverweisung an die Unterinstanz) ist sie nicht berechtigt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000714.X01

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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