TE Vwgh Erkenntnis 1978/10/25 2610/78

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Veröffentlicht am 25.10.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

FGO §6 Abs2;
GewO 1973 §346 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35;
  1. GewO 1973 § 346 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 346 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 346 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Landesgremiums des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich in Linz, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Juli 1978, Zl. 302.637/1-III-5/78, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Hildegard P in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde der im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei Hildegard P. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1977 gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Drogistengewerbe erteilt.Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde der im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei Hildegard P. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1977 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GewO 1973 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Drogistengewerbe erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung; sie wurde aus diesem Anlaß von der belangten Behörde zur Vorlage eines Auszuges des Protokolles über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Berufung zuständigen Organes aufgefordert.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1978 wies der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 der Fachgruppenordnung vom 15. Juni 1947, BGBl. Nr. 223, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 2 der Fachgruppenordnung habe das zuständige Organ der Fachgruppe die Einbringung der Berufung zu beschließen. Der Berufung sei der vom Vorsitzenden des zuständigen Organes zu fertigende Auszug aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen. Zufolge einer in diesem Sinne ergangenen Aufforderung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 1978 wie folgt Stellung genommen:Mit Bescheid vom 5. Juli 1978 wies der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Fachgruppenordnung vom 15. Juni 1947, Bundesgesetzblatt , Nr. 223, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Fachgruppenordnung habe das zuständige Organ der Fachgruppe die Einbringung der Berufung zu beschließen. Der Berufung sei der vom Vorsitzenden des zuständigen Organes zu fertigende Auszug aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen. Zufolge einer in diesem Sinne ergangenen Aufforderung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 1978 wie folgt Stellung genommen:

"Die in der Sitzung vom 23. März 1977 von den anwesenden Ausschußmitgliedern vertretene Ansicht wurde insbesondere in der Landesgremialausschußsitzung vom 20. September 1977 bekräftigt. Dies war auch der Grund, daß das Landesgremium gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1977, Zl. Ge-23.234/5-1977/Ko/Sch, die Berufung am 14. November 1977 eingebracht hat. Davon wurde der Landesgremialausschuß am 20. Dezember 1977 informiert."

Mit diesem Schreiben sei das Protokoll einer in der Bezirksstelle Wels am 23. März 1977 stattgefundenen Landesgremialausschußsitzung der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, welchem zu entnehmen sei, daß die anwesenden Gremialausschußmitglieder nach eingehender Beratung beschlossen hätten, daß dem Ansuchen der Hildegard P. um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Drogistengewerbe nicht zugestimmt werden solle. Mit diesem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin aber eindeutig zu erkennen gegeben, daß innerhalb der Berufungsfrist (14. bis 28. November 1977) keine Sitzung des Landesgremialausschusses abgehalten worden sei. Der Beschluß des zuständigen Organes zur Einbringung der Berufung, der ein inhaltliches Erfordernis darstelle, müsse aber innerhalb der Berufungsfrist gefaßt werden. Die vorliegende Berufung sei somit erhoben worden, ohne daß ihr eine rechtswirksame Willensbildung des hiefür zuständigen Organes zugrunde gelegen wäre, was sie als unzulässig erscheinen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren gesamtem Vorbringen zufolge sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf meritorischen Abspruch über ihre Berufung als verletzt erachtet. Sie führte hiezu aus, § 6 der Fachgruppenordnung normiere lediglich, daß das zuständige Organ die Einbringung der Berufung zu beschließen habe, sage jedoch nichts darüber aus, wann dieser Beschluß zu erfolgen habe. Wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge, würde dies in der Praxis bedeuten, daß aus Anlaß jedes Bescheides gegen dessen Erlassung sich das zuständige Organ bereits im vorangegangenen Verfahren ausgesprochen habe, eine eigene Sitzung abgehalten werden müßte, um darüber zu entscheiden, ob Berufung eingebracht werden solle oder nicht. Daß diese Auslegung dem Sinn der genannten Bestimmung zuwiderlaufe, liege auf der Hand und es würde dadurch das Berufungsrecht und somit auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem unzumutbaren Maße beschnitten werden. Es könne daher die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Fachgruppenordnung nur in der Weise ausgelegt werden, daß das zuständige Organ im Zuge des Verfahrens beschließe, daß die Zustimmung definitiv nicht erteilt werde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung schließe sohin die Versagung der Zustimmung, wie sie im vorliegenden Fall in der Sitzung vom 23. März 1977 erfolgt sei, naturgemäß auch die Einbringung eines Rechtsmittels für den Fall, daß seitens der Behörde der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen werde, ein. Die belangte Behörde hätte daher unter Bedachtnahme auf das Protokoll vom 23. März 1977 zum Ergebnis kommen müssen, daß eine die Erhebung der Berufung rechtfertigende Beschlußfassung des zuständigen Organes der Beschwerdeführerin vorliege.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren gesamtem Vorbringen zufolge sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf meritorischen Abspruch über ihre Berufung als verletzt erachtet. Sie führte hiezu aus, Paragraph 6, der Fachgruppenordnung normiere lediglich, daß das zuständige Organ die Einbringung der Berufung zu beschließen habe, sage jedoch nichts darüber aus, wann dieser Beschluß zu erfolgen habe. Wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge, würde dies in der Praxis bedeuten, daß aus Anlaß jedes Bescheides gegen dessen Erlassung sich das zuständige Organ bereits im vorangegangenen Verfahren ausgesprochen habe, eine eigene Sitzung abgehalten werden müßte, um darüber zu entscheiden, ob Berufung eingebracht werden solle oder nicht. Daß diese Auslegung dem Sinn der genannten Bestimmung zuwiderlaufe, liege auf der Hand und es würde dadurch das Berufungsrecht und somit auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem unzumutbaren Maße beschnitten werden. Es könne daher die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der Fachgruppenordnung nur in der Weise ausgelegt werden, daß das zuständige Organ im Zuge des Verfahrens beschließe, daß die Zustimmung definitiv nicht erteilt werde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung schließe sohin die Versagung der Zustimmung, wie sie im vorliegenden Fall in der Sitzung vom 23. März 1977 erfolgt sei, naturgemäß auch die Einbringung eines Rechtsmittels für den Fall, daß seitens der Behörde der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen werde, ein. Die belangte Behörde hätte daher unter Bedachtnahme auf das Protokoll vom 23. März 1977 zum Ergebnis kommen müssen, daß eine die Erhebung der Berufung rechtfertigende Beschlußfassung des zuständigen Organes der Beschwerdeführerin vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 346 Abs. 3 GewO 1973 hat die Behörde vor Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 bis 28 leg. cit. die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.Gemäß Paragraph 346, Absatz 3, GewO 1973 hat die Behörde vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26 bis 28 leg. cit. die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben. Nach Absatz 4, dieses Paragraphen steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, steht den Fachgruppen das Recht der Berufung gegen Entscheidungen und Verfügungen der Behörden in den Fällen zu, in denen es ihnen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumt wird, wobei nach Abs. 2 die Einbringung der Berufung das zuständige Organ der Fachgruppe (Sektion) zu beschließen hat und der Berufung der vom Vorsitzenden des zuständigen Organes zu fertigende Auszug aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, steht den Fachgruppen das Recht der Berufung gegen Entscheidungen und Verfügungen der Behörden in den Fällen zu, in denen es ihnen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumt wird, wobei nach Absatz 2, die Einbringung der Berufung das zuständige Organ der Fachgruppe (Sektion) zu beschließen hat und der Berufung der vom Vorsitzenden des zuständigen Organes zu fertigende Auszug aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen ist.

Abgesehen davon, daß im Falle des Erfordernisses des Nachweises eines die Rechtsmittelerhebung rechtfertigenden Willensbildungsaktes die entsprechende Willensbildung mit Rechtswirksamkeit nur innerhalb des Zeitraumes der offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgen kann (vgl. hiezu hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1968, Zl. 1252/66, und das hierauf bezugnehmende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1970, Zl. 160/69, worauf - gleich wie hinsichtlich des in weiterer Folge zitierten nicht veröffentlichten hg. Erkenntnisses - unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), ist in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Norm des § 6 Abs. 2 der Fachgruppenordnung die Beschlußfassung über die Berufungserhebung durch das zuständige Organ - neben dem im § 346 Abs. 4 GewO 1973 enthaltenen Recht auf Anhörung und Gutachtenserstattung - ausdrücklich als im Zusammenhalt mit der darauf folgenden Willenserklärung verfahrensbestimmender mit einer Nachweisverpflichtung verbundener Willensbildungsakt der jeweiligen Fachgruppe vorgesehen. Eine vor Bescheiderlassung erfolgte, in allgemeiner Formulierung eine negative Haltung des Fachgruppenausschusses zum Nachsichtsansuchen zum Ausdruck bringende Beschlußfassung vermag daher schon auf Grund dieser Überlegung die im § 6 Abs. 2 der Fachgruppenordnung vorgesehene ausdrückliche Zustimmung zur Berufungserhebung nicht zu ersetzen (vgl. hiezu im übrigen auch die diese Frage betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. November 1957, Slg. N.F. Nr. 4486/A).Abgesehen davon, daß im Falle des Erfordernisses des Nachweises eines die Rechtsmittelerhebung rechtfertigenden Willensbildungsaktes die entsprechende Willensbildung mit Rechtswirksamkeit nur innerhalb des Zeitraumes der offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgen kann vergleiche , hiezu hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1968, Zl. 1252/66, und das hierauf bezugnehmende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1970, Zl. 160/69, worauf - gleich wie hinsichtlich des in weiterer Folge zitierten nicht veröffentlichten hg. Erkenntnisses - unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird), ist in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Norm des Paragraph 6, Absatz 2, der Fachgruppenordnung die Beschlußfassung über die Berufungserhebung durch das zuständige Organ - neben dem im Paragraph 346, Absatz 4, GewO 1973 enthaltenen Recht auf Anhörung und Gutachtenserstattung - ausdrücklich als im Zusammenhalt mit der darauf folgenden Willenserklärung verfahrensbestimmender mit einer Nachweisverpflichtung verbundener Willensbildungsakt der jeweiligen Fachgruppe vorgesehen. Eine vor Bescheiderlassung erfolgte, in allgemeiner Formulierung eine negative Haltung des Fachgruppenausschusses zum Nachsichtsansuchen zum Ausdruck bringende Beschlußfassung vermag daher schon auf Grund dieser Überlegung die im Paragraph 6, Absatz 2, der Fachgruppenordnung vorgesehene ausdrückliche Zustimmung zur Berufungserhebung nicht zu ersetzen vergleiche , hiezu im übrigen auch die diese Frage betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. November 1957, Slg. N.F. Nr. 4486/A).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren - und somit insbesondere auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Erbringung des Nachweises der Beschlußfassung des zur Erhebung der Beschwerde zuständigen Organes (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 74/78, u. a.) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren - und somit insbesondere auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Erbringung des Nachweises der Beschlußfassung des zur Erhebung der Beschwerde zuständigen Organes vergleiche , hiezu hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 74/78, u. a.) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 1978

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978002610.X00

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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