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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1973/78 E 1. März 1979 VwSlg 9787 A/1979 RS 1 (Hinweis auf Grabmayer-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Aufl 1978, S 152)Stammrechtssatz
Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des § 31 Abs 1 WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen.Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001993.X01Im RIS seit
18.11.2003