RS Vwgh 1978/10/31 1785/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2586/54 E 5. Juni 1956 Vwslg 4084 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides ihrerseits den erstinstanzlichen (Titel) Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behebt und ein neuerlicher Bescheid nach den nunmehrigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr erlassen werden kann. Ist der Titelbescheid weggefallen, dann ist auch die Vollstreckung zur Hereinbringung der mit einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides ihrerseits den erstinstanzlichen (Titel) Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt und ein neuerlicher Bescheid nach den nunmehrigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr erlassen werden kann. Ist der Titelbescheid weggefallen, dann ist auch die Vollstreckung zur Hereinbringung der mit einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001785.X02

Im RIS seit

08.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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