Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2141/74Rechtssatz
Bei pflichtenbegründenden individuellen Verwaltungsakten (hier baubehördlichen Abbruchsaufträgen) hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, daß der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (Hinweis E 5.12.1951, VwSlg 2356 A/1951, und E 6.3.1963, 1195/62). Dieser Verpflichtung ist dadurch entsprochen, daß im (Abbruchsbescheid) Bescheid des Bürgermeisters zunächst zwar nur vom Abbruch sämtlicher auf einer Teilfläche einer Parzelle konsenslos errichteter Baulichkeiten die Rede ist, diese Baulichkeiten aber i Spruch des Bescheides im Wege einer Vorweisung auf die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift (diese verweist noch zusätzlich auf eine im Akt erliegende Planskizze) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, daß Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1974002129.X01Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014