RS Vwgh 1978/11/3 2129/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1978
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1 impl;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg impl;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2141/74

Rechtssatz

Bei pflichtenbegründenden individuellen Verwaltungsakten (hier baubehördlichen Abbruchsaufträgen) hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, daß der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (Hinweis E 5.12.1951, VwSlg 2356 A/1951, und E 6.3.1963, 1195/62). Dieser Verpflichtung ist dadurch entsprochen, daß im (Abbruchsbescheid) Bescheid des Bürgermeisters zunächst zwar nur vom Abbruch sämtlicher auf einer Teilfläche einer Parzelle konsenslos errichteter Baulichkeiten die Rede ist, diese Baulichkeiten aber i Spruch des Bescheides im Wege einer Vorweisung auf die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift (diese verweist noch zusätzlich auf eine im Akt erliegende Planskizze) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, daß Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1974002129.X01

Im RIS seit

19.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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