Index
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Slbg 1955 §18 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JK in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz -Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1978, Zl. LAS 24/6-1978, betreffend Zusammenlegung S (mitbeteiligte Parteien: 1) FA in S, 2) KA in S, 3) LN in E, 4) JB in S, und 5) MB in S), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil für Rechtsanwalt DDr. Hans Esterbauer, des Vertreters der belangten Behörde Landesregierungsrat Dr. GM und der erst- und viertmitbeteiligten Parteien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.856,-- sowie dem Erstmitbeteiligten und dem Viertmitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.175,-- (insgesamt S 4.350,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
In dem mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Oktober 1966 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren für das Zusammenlegungsgebiet S erließ diese Behörde durch Auflage zur Einsicht in der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 1977 den Zusammenlegungsplan. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Berufung, in der er geltend machte, er habe durch die Zusammenlegung ein Baugrundstück - die Gp. 1246/2 KG. X (alle im folgenden erwähnten Grundstücke gehören derselben Katastralgemeinde an) - verloren, es sei ihm der schwer zu bewirtschaftende Steilhang "L" zugewiesen worden, der Wunsch, Bauplätze für die weichenden Kinder zu erhalten, unberücksichtigt geblieben, eine ungerechtfertigte Grenzänderung zum benachbarten "G"-Gut der viert- und fünftmitbeteiligten Partei dieses Beschwerdeverfahrens vorgenommen, der Jungwald auf der Gp. 1145 geteilt und es seien ihm seenah gelegene Flächen weggenommen worden; er verlangte die verwaltungsmäßige Herausnahme seines Anteiles an einem gemeinsamen Parkplatz auf den Gp. 175 und 176, die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für eine durch die Zusammenlegung erforderlich gewordene Verrohrung und freie Zufahrt zu seinem Hof über die Gemeindestraße.In dem mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Oktober 1966 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren für das Zusammenlegungsgebiet S erließ diese Behörde durch Auflage zur Einsicht in der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 1977 den Zusammenlegungsplan. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Berufung, in der er geltend machte, er habe durch die Zusammenlegung ein Baugrundstück - die Gp. 1246/2 KG. römisch zehn (alle im folgenden erwähnten Grundstücke gehören derselben Katastralgemeinde an) - verloren, es sei ihm der schwer zu bewirtschaftende Steilhang "L" zugewiesen worden, der Wunsch, Bauplätze für die weichenden Kinder zu erhalten, unberücksichtigt geblieben, eine ungerechtfertigte Grenzänderung zum benachbarten "G"-Gut der viert- und fünftmitbeteiligten Partei dieses Beschwerdeverfahrens vorgenommen, der Jungwald auf der Gp. 1145 geteilt und es seien ihm seenah gelegene Flächen weggenommen worden; er verlangte die verwaltungsmäßige Herausnahme seines Anteiles an einem gemeinsamen Parkplatz auf den Gp. 175 und 176, die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für eine durch die Zusammenlegung erforderlich gewordene Verrohrung und freie Zufahrt zu seinem Hof über die Gemeindestraße.
Mit Erkenntnis vom 28. April 1978 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufung gemäß §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Dazu führte er im einzelnen folgendes aus:Mit Erkenntnis vom 28. April 1978 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufung gemäß Paragraphen eins, AgrVG 1950, 66 Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet ab. Dazu führte er im einzelnen folgendes aus:
Die Gp. 1246 sei in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, laut Bewertungsplan als landwirtschaftlich genutztes Grundstück bewertet, in der Folge vom Beschwerdeführer an die Drittmitbeteiligte verkauft und geteilt worden; als sich herausgestellt habe, daß das Grundstück 1246/2 nicht bebaut werden dürfe, habe es der Beschwerdeführer gegen eine Ersatzfläche eingetauscht; die entsprechenden Vereinbarungen seien weder vor der Agrarbehörde geschlossen noch von ihr genehmigt worden; der Beschwerdeführer habe jedoch am 7. Oktober 1970 der Agrarbehörde gegenüber verbindlich erklärt, daß der durch Verlagerung der Gp. 1246/2 erforderliche Wertausgleich entlang der Waldgrenze der Gp. 1167 bzw. 1166 hergestellt werden solle, was in der Folge geschehen sei; an seine Erklärung bleibe der Beschwerdeführer gebunden; auch sei infolge rechtlicher Unzulässigkeit der Bebauung und Ablaufes der Bauplatzerklärung das Grundstück nicht als solches zu werten, dessen Zuteilung oder für das die Zuteilung eines gleichwertigen Ersatzes beansprucht werden könne; da es nicht im Bereich des Abfindungskomplexes des Beschwerdeführers liege, habe es zur Erzielung einer zweckmäßigen neuen Flureinteilung der Abfindung des G-gutes zugewiesen werden müssen; für die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der in der Berufung unbekämpft gebliebene Wertausgleich im Rahmen der Gesamtabfindung hergestellt worden.
Was die "L" angehe, so müßten bei einer Grundzusammenlegung auch einzelne qualitativ schlechtere Parzellen hingenommen werden, sofern nur die Gesamtabfindung den gesetzlichen Vorschriften entspreche; der Beschwerdeführer habe sich am 25. April 1968 anläßlich der Auflage von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ausdrücklich für die Bildung einer arrondierten Hauptabfindung ausgesprochen; diese sei in jenem Protokoll genau umschrieben und schließe auch die "L" ein; abgesehen davon, daß eine Hangfläche wie diese innerhalb einer 12 ha großen hofnahen Gesamtabfindung nicht isoliert ausgeschieden werden könne, sei die Bonität im Bewertungsverfahren um 20 Punkte herabgesetzt worden, um dem erschwerten Maschineneinsatz Rechnung zu tragen; auch das vom Beschwerdeführer verlangte Bringungsrecht auf dem Waldweg des Nachbarn brauche nicht eingeräumt zu werden, da aus dem Sachverständigengutachten vom 1. August 1973 eindeutig hervorgehe, daß die "L" über den sogenannten W-weg bereits ausreichend erschlossen sei.
Bauplätze für weichende Kinder zuzuteilen, sei nicht Ziel und Zweck der der Verbesserung der Agrarstruktur dienenden Zusammenlegung; davon abgesehen habe sich die Agrarbehörde bei der Naturschutzbehörde für den Beschwerdeführer verwendet, dieser selbst jedoch letzten Endes auf ihre Hilfestellung verzichtet.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung der Grenze zwischen seinem und dem G-gut habe nicht stattgefunden; der Grenzverlauf in Hofnähe sei aufgrund einer Grenzbegehung und deren Beurkundung am 2. Juni 1967 anerkannt, durch den Besitzstandsausweis festgelegt und ihm mit der Absteckung der alten Besitzgrenzen Rechnung getragen worden.
Die Teilung der rechtskräftig in die Zusammenlegung einbezogenen Waldparzelle 1145 in das Grundstück 1145/1, das der Beschwerdeführer, und in jenes 1145/2, das der Erst- und die Zweitmitbeteiligte erhalten hätten, sei deshalb notwendig gewesen, um klare durchgehende Grenzverhältnisse für die anschließenden Waldgrundstücke zu schaffen und die sonst erforderliche Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zu vermeiden; im übrigen seien die angeführten Waldparzellen angemessen bewertet worden.
Zum behaupteten Verlust seenaher Grundstücke müsse bemerkt werden, daß das Kriterium der Seenähe bei landwirtschaftlich genutztem Boden nicht maßgebend sei, eine Gegenüberstellung des alten und neuen Besitzstandes an derartigen Flächen jedoch zeige, daß der Beschwerdeführer 514 m2 mehr an solchen erhalten und sich die Seeuferlänge der Grundstücke nicht geändert habe.
Über Verwaltung und Nutzung des bezeichneten Parkplatzes sei im Zusammenlegungsverfahren nicht abzusprechen.
Dasselbe gelte von den Verrohrungskosten für dieses Verfahren deshalb, weil hiefür kein Antrag vorliege und auch keine Rechnungsbelege beigebracht worden seien.
In bezug auf die Hofzufahrt könne festgehalten werden, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch eine öffentliche Straße ausreichend erschlossen sei.
Die planliche Gegenüberstellung des alten und neuen Besitzstandes zeige klar, daß durch die Zusammenlegung an die Stelle des stark zersplitterten alten, zwanzig zum Teil unwirtschaftlich gestaltete Grundstücke umfassenden Besitzes drei Abfindungskomplexe getreten seien, wobei sich mit Ausnahme einiger Mooswiesen die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche in der rund 12 ha großen Haus- und Hauptabfindung vereinigt finde.
Dieser Bescheid wird nun vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien, mit Ausnahme der Drittmitbeteiligten, haben Gegenschriften erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer Verhandlung erwogen:
Nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig. Ein solches liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Instanzenzug ist daher gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig. Ein solches liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Instanzenzug ist daher gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erschöpft, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Wie im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf Art. II Abs. 3 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1, in Verbindung mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1972, LGBl. Nr. 33, zutreffend ausgeführt, war von den Agrarbehörden im Beschwerdefall das Flurverfassungs-Landesgesetz 1955, LGBl. Nr. 64 (künftig kurz: FLG), anzuwenden.Wie im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt , Nr. 1, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes vom 2. Februar 1972, Landesgesetzblatt , Nr. 33, zutreffend ausgeführt, war von den Agrarbehörden im Beschwerdefall das Flurverfassungs-Landesgesetz 1955, Landesgesetzblatt , Nr. 64 (künftig kurz: FLG), anzuwenden.
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, der angebliche Wertausgleich infolge Verlagerung der Gp. 1246/2 sei nicht eingetreten, die Parzelle ihm vielmehr ersatzlos aberkannt worden. Hierauf ist zu erwidern, daß es sich bei besagter Grundfläche - in alter Lage - nicht um eine solche handelt, die gemäß § 18 Abs. 4 FLG, wenn sie nicht durch eine gleichwertige ersetzt werden kann, dem bisherigen Besitzer, falls er nicht darauf verzichtet, wieder zugewiesen werden muß; der Abfindungsanspruch kann daher insoweit nur wie sonst gemäß § 18 FLG insgesamt auf den Gegenwert aller in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke gehen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die im Zusammenhang mit dem Grundtausch mit der Drittmitbeteiligten herbeigeführte neue Position des von dieser erworbenen Grundstücks (vormals Teil von 1225 und 1226) bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er nach dem Inhalt der sogenannten Helminger Niederschrift vom 7. Oktober 1960 lediglich einen Wertausgleich, und zwar ausdrücklich genauer "im Bereich der Waldgrenze Gp. 1167 bzw. 1166", verlangt hat. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung im angefochtenen Bescheid auch gar nicht widersprochen, der von ihm gewünschte, eben erwähnte Wertausgleich sei tatsächlich in dem bezeichneten Gebiet hergestellt worden; er hat ebensowenig behauptet, die dort liegende Abfindung habe den gewünschten Umfang nicht erreicht. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Gp. 1246/2 wäre dem Beschwerdeführer ersatzlos aberkannt worden, erweist sich daher als unzutreffend; soweit der Wertausgleich der Gesamtabfindung in Zweifel gezogen wird, stellt dies ein gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im Beschwerdeverfahren unbeachtliches neues Sachverhaltsvorbringen dar.Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, der angebliche Wertausgleich infolge Verlagerung der Gp. 1246/2 sei nicht eingetreten, die Parzelle ihm vielmehr ersatzlos aberkannt worden. Hierauf ist zu erwidern, daß es sich bei besagter Grundfläche - in alter Lage - nicht um eine solche handelt, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, FLG, wenn sie nicht durch eine gleichwertige ersetzt werden kann, dem bisherigen Besitzer, falls er nicht darauf verzichtet, wieder zugewiesen werden muß; der Abfindungsanspruch kann daher insoweit nur wie sonst gemäß Paragraph 18, FLG insgesamt auf den Gegenwert aller in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke gehen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die im Zusammenhang mit dem Grundtausch mit der Drittmitbeteiligten herbeigeführte neue Position des von dieser erworbenen Grundstücks (vormals Teil von 1225 und 1226) bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er nach dem Inhalt der sogenannten Helminger Niederschrift vom 7. Oktober 1960 lediglich einen Wertausgleich, und zwar ausdrücklich genauer "im Bereich der Waldgrenze Gp. 1167 bzw. 1166", verlangt hat. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung im angefochtenen Bescheid auch gar nicht widersprochen, der von ihm gewünschte, eben erwähnte Wertausgleich sei tatsächlich in dem bezeichneten Gebiet hergestellt worden; er hat ebensowenig behauptet, die dort liegende Abfindung habe den gewünschten Umfang nicht erreicht. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Gp. 1246/2 wäre dem Beschwerdeführer ersatzlos aberkannt worden, erweist sich daher als unzutreffend; soweit der Wertausgleich der Gesamtabfindung in Zweifel gezogen wird, stellt dies ein gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 im Beschwerdeverfahren unbeachtliches neues Sachverhaltsvorbringen dar.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Steilhang "L" betrifft, ist zunächst ebenfalls zu bemerken, daß insofern gegen die Bewertung dieser Fläche in der Berufung oder sonst im Rechtsmittelverfahren kein Einwand erhoben worden war, so daß auf die darin gelegene neue Tatsachenbehauptung nicht eingegangen werden konnte. In bezug auf die Zufahrt hat sich die belangte Behörde der nicht unschlüssigen und vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpften Stellungnahme im schon erwähnten Gutachten des Sachverständigen aus dem Landwirtschaftsfach angeschlossen; in der Beschwerde werden nur die schon früher vorgebrachten Argumente, mit denen sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits auseinandergesetzt hat, wiederholt. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe kein ähnlich geartetes Grundstück besessen, wird im angefochtenen Bescheid - der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten - im wesentlichen ausgeführt, daß die Hauptabfindung seinen Wünschen entspreche, der in diesem Sinn arrondierte Komplex den Hang mitumfasse und dieser nicht allein ausgeschieden werden könne; der Einwand des Beschwerdeführers läßt somit die Zuweisung dieser Fläche nicht als gesetzwidrig erscheinen.
Auch zum Verlangen des Beschwerdeführers nach Zuteilung von Bauplätzen für seine weichenden Kinder ist festzustellen, daß sich im Zusammenhang hierauf aus dem Gesetz kein Anspruch ableiten läßt.
Was den Verlauf der Grenze zu den Grundstücken des Viert- und der Fünftmitbeteiligten im Bereich der beiderseitigen Hofstellen betrifft, beruft sich die Agrarbehörde darauf, daß keine Änderung durch die Zusammenlegung stattgefunden habe, der Verlauf auch vom Beschwerdeführer anläßlich der Grenzbegehung anerkannt und im rechtskräftigen Besitzstandsausweis - der tatsächlich insoweit keine Änderung vorsieht - festgelegt worden sei. Dies trifft nach der gegebenen Rechts- und Aktenlage zu. In der Beschwerde ist hierauf nicht eingegangen, aber behauptet worden, das mit den viert- und fünftmitbeteiligten Nachbarn gegen die Veränderung des Grenzbesitzes seinerzeit tauschweise erworbene Zufahrtsrecht auf der Gp. 1240/2 wäre nun durch die Zusammenlegung ebenfalls verlorengegangen. Abgesehen aber davon, daß dies in der Gegenschrift der belangten Behörde mit dem Bemerken in Abrede gestellt wird, jener Grundstücksteil, auf dem das Zufahrtsrecht ausgeübt worden sei, gehöre nun ohnedies zur Abfindung des Beschwerdeführers und im übrigen werde diese im bezeichneten Bereich bereits durch den W-weg Gp. 680 voll erschlossen, hat sich der Beschwerdeführer hier im Agrarverfahren ein weiteres Mal verschwiegen, so daß sein sachverhaltsbezogenes Vorbringen schon deshalb im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben muß. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, für die Abtrennung der Hälfte der Waldparzelle 1145 habe kein Anlaß bestanden, ein forstliches Bringungsrecht wäre bei Überlassung der ganzen Fläche an den Beschwerdeführer nicht erforderlich geworden, die Teilung sei, da ohne seine Zustimmung erfolgt, gesetzwidrig. Das schon weiter oben Bemerkte gilt jedoch auch hier: da es sich bei diesem in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstück um kein solches der in § 18 Abs. 4 FLG angegebenen Art handelt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf dessen Zuweisung. Von der Agrarbehörde wurde für den Komplex Gp. 757 des Erst- und der Zweitmitbeteiligten durch Zuweisung der in Streit stehenden Waldfläche eine gemäß § 18 Abs. 5 FLG für deren Bewirtschaftung offenbar besonders günstige Form gewählt, die durch die Ermöglichung einer Erschließung von der S-straße her gekennzeichnet ist; ob es nötig war, die ganze Fläche 1145/2 dafür in Anspruch zu nehmen, bleibe dahingestellt. Da der Beschwerdeführer bei der gegebenen Rechts- und Sachlage aber nur noch gemäß § 18 Abs. 8 FLG hätte einwenden können, was nicht geschehen ist und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätte, daß nämlich in der Verteilung der Kulturarten eine Veränderung eingetreten wäre, die eine vollständige Umstellung seines bisherigen Wirtschaftsbetriebes zur Folge gehabt habe, kann eine Verletzung seiner Rechte durch die bezeichnete Zusammenlegungsmaßnahme nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer behauptet ferner, für die Abtrennung der Hälfte der Waldparzelle 1145 habe kein Anlaß bestanden, ein forstliches Bringungsrecht wäre bei Überlassung der ganzen Fläche an den Beschwerdeführer nicht erforderlich geworden, die Teilung sei, da ohne seine Zustimmung erfolgt, gesetzwidrig. Das schon weiter oben Bemerkte gilt jedoch auch hier: da es sich bei diesem in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstück um kein solches der in Paragraph 18, Absatz 4, FLG angegebenen Art handelt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf dessen Zuweisung. Von der Agrarbehörde wurde für den Komplex Gp. 757 des Erst- und der Zweitmitbeteiligten durch Zuweisung der in Streit stehenden Waldfläche eine gemäß Paragraph 18, Absatz 5, FLG für deren Bewirtschaftung offenbar besonders günstige Form gewählt, die durch die Ermöglichung einer Erschließung von der S-straße her gekennzeichnet ist; ob es nötig war, die ganze Fläche 1145/2 dafür in Anspruch zu nehmen, bleibe dahingestellt. Da der Beschwerdeführer bei der gegebenen Rechts- und Sachlage aber nur noch gemäß Paragraph 18, Absatz 8, FLG hätte einwenden können, was nicht geschehen ist und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätte, daß nämlich in der Verteilung der Kulturarten eine Veränderung eingetreten wäre, die eine vollständige Umstellung seines bisherigen Wirtschaftsbetriebes zur Folge gehabt habe, kann eine Verletzung seiner Rechte durch die bezeichnete Zusammenlegungsmaßnahme nicht festgestellt werden.
Das die seenahen Parzellen betreffende Beschwerdevorbringen ist ebenfalls ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer spricht von einer parallel zum Seeufer vorgenommenen Teilung. Diese Ansicht steht einerseits mit der Aktenlage in Widerspruch, andererseits muß der Beschwerdeführer selbst einräumen, daß er um 514 m2 mehr an solchen Flächen erhalten habe, und schließlich stimmt die Rechtfertigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Seeuferlänge der Grundstücke sei gleich geblieben, mit dem Lageplan überein. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
Auch bezüglich des gemeinsamen Parkplatzes ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Recht; es trifft zu, daß die Agrarbehörde nicht befugt war, im Zusammenlegungsverfahren über Fragen der Verwaltung und Nutzung dieser unter anderem im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche abzusprechen.
Es ist ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, daß über einen von der Agrarbehörde erster Instanz - aus welchen Gründen immer - noch nicht behandelten Antrag des Beschwerdeführers von der Berufungsbehörde nicht entschieden werden darf, weil dieses Begehren nicht Gegenstand ("Sache") des vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides war (§§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950).Es ist ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, daß über einen von der Agrarbehörde erster Instanz - aus welchen Gründen immer - noch nicht behandelten Antrag des Beschwerdeführers von der Berufungsbehörde nicht entschieden werden darf, weil dieses Begehren nicht Gegenstand ("Sache") des vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides war (Paragraphen eins, AgrVG 1950, 66 Absatz 4, AVG 1950).
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Rechtsrüge schließlich vor, daß er aufgrund des Zusammenlegungsergebnisses nun auf eine seit jeher mögliche Zufahrt zu seinem Hof hinter dem Haus des Viertmitbeteiligten verzichten müsse. Abgesehen davon, daß sowohl dieser wie auch die belangte Behörde in ihren Gegenschriften erklärt haben, die vermeintlicherweise verlorengegangene Zufahrtsmöglichkeit bestehe nach wie vor, bringt der Beschwerdeführer damit auch hier wieder neue Sachverhaltselemente ins Spiel, auf die im Beschwerdeverfahren nicht Bedacht genommen werden kann.
Zutreffenderweise bezieht sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in Erwiderung auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, infolge privater, grundbücherlich nicht durchgeführter Besitzveränderungen wären ca. 6.000 m2 aus seinem tatsächlichen Besitz unberücksichtigt geblieben, auf den rechtskräftigen Besitzstandsausweis; darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch in bezug auf diesen neue Tatsachen enthaltenen Einwand vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen vermissen lassen, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof bereits deswegen verwehrt ist, hierauf einzugehen.
Im Rahmen seiner Verfahrensrüge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehör dadurch verletzt, daß er sich bei der mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu allen Berufungspunkten habe äußern können. Die belangte Behörde stellt dies in ihrer Gegenschrift entschieden in Abrede. Das Protokoll besagter Verhandlung vom 28. April 1978 vermerkt hierüber folgendes:
"Nachdem von den Mitgliedern des Senates an K keine Frage mehr gestellt wurde und dieser nichts weiter vorzubringen hatte, teilt der Vorsitzende des Senates mit, daß hinsichtlich der Berufung K die Verhandlung geschlossen wird und das Erkenntnis auf schriftlichem Wege ergeht."
Da eine Niederschrift mangels erhobener Einwendungen gemäß §§ 1, 12 AgrVG 1950, 15 AVG 1950 vollen Beweis liefert und ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges nicht erbracht wurde, liegt schon deswegen der behauptete wesentliche Verfahrensmangel nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausgeführt, was er noch hätte vorbringen wollen; soweit sich dies mit seinen Beschwerdeausführungen deckt, kann er, wie gezeigt, nicht durchdringen. Auch insofern ist der erhobene Vorwurf unwirksam.Da eine Niederschrift mangels erhobener Einwendungen gemäß Paragraphen eins, 12, AgrVG 1950, 15 AVG 1950 vollen Beweis liefert und ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges nicht erbracht wurde, liegt schon deswegen der behauptete wesentliche Verfahrensmangel nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausgeführt, was er noch hätte vorbringen wollen; soweit sich dies mit seinen Beschwerdeausführungen deckt, kann er, wie gezeigt, nicht durchdringen. Auch insofern ist der erhobene Vorwurf unwirksam.
Es bleibt noch zu erwähnen, daß der in der Verhandlung erfolgte Hinweis auf Seite 27 von Anhammer, "Verfahren der Grundstückszusammenlegung", betreffend die Zulässigkeit einer Prüfung der Bewertung im Zuge einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan, wie Seite 29 derselben Schrift selbst zeigt, für Salzburg unzutreffend ist, und das Vorbringen bei derselben Gelegenheit, bei der Bewertung hätten die Schätzmänner sowie der Ausschuß der Parteien nicht gehörig mitgewirkt, ferner durch die Zusammenlegung sei die Futterbasis für 13 Rinder verlorengegangen, neues Tatsachenmaterial enthält, das im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben muß.
Da eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs. 6 - VwGG 1965 und der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den Aufwandersatz für mehr als einen Vertreter (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 1978, Zl. 1808/77) sowie das Nächtigungspauschale, das in Anbetracht des Verhandlungstermines (11.00 Uhr) nicht in Anspruch genommen zu werden brauchte. Wien, am 5. November 1980Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf Paragraph 49, Absatz 6, - VwGG 1965 und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den Aufwandersatz für mehr als einen Vertreter vergleiche , das Erkenntnis vom 14. September 1978, Zl. 1808/77) sowie das Nächtigungspauschale, das in Anbetracht des Verhandlungstermines (11.00 Uhr) nicht in Anspruch genommen zu werden brauchte. Wien, am 5. November 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001884.X00Im RIS seit
03.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014