RS Vwgh 1978/11/7 1285/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1978
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Beachte

Besprechung in: Floretta-Strasser, ArbVerf S 221 ff;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0563/67 E 24. April 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung für das betreffende Gewerbe. Der keine solche Gewerbeberechtigung besitzende Gesellschafter begeht eine Übertretung des § 132 lit a GewO, wenn er diese Gewerbeausübung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen vornimmt (Hinweis E 28.4.1964, 911/63).Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung für das betreffende Gewerbe. Der keine solche Gewerbeberechtigung besitzende Gesellschafter begeht eine Übertretung des Paragraph 132, Litera a, GewO, wenn er diese Gewerbeausübung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen vornimmt (Hinweis E 28.4.1964, 911/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001285.X03

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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