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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §36;Beachte
Besprechung in: Floretta-Strasser, ArbVerf S 221 ff;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0563/67 E 24. April 1968 RS 1Stammrechtssatz
Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung für das betreffende Gewerbe. Der keine solche Gewerbeberechtigung besitzende Gesellschafter begeht eine Übertretung des § 132 lit a GewO, wenn er diese Gewerbeausübung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen vornimmt (Hinweis E 28.4.1964, 911/63).Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung für das betreffende Gewerbe. Der keine solche Gewerbeberechtigung besitzende Gesellschafter begeht eine Übertretung des Paragraph 132, Litera a, GewO, wenn er diese Gewerbeausübung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen vornimmt (Hinweis E 28.4.1964, 911/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001285.X03Im RIS seit
19.08.2003