RS Vwgh 1978/11/7 1285/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1978
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Beachte

Besprechung in: Floretta-Strasser, ArbVerf S 221 ff;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1898/53 E 18. Februar 1954 VwSlg 3313 A/1953 RS 2

Stammrechtssatz

Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001285.X02

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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