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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0815/76Rechtssatz
Unter Vermögensverwaltung versteht der Gesetzgeber in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens. Tritt die Vermögensnutzung in den Hintergrund und steht die bloße Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz entscheidend im Vordergrund, so kann von einer Vermögensverwaltung nicht mehr die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000727.X04Im RIS seit
07.11.1978Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014