RS Vwgh 2007/3/20 AW 2007/07/0002

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der Mitbeteiligten wurde im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche für Kraftfahrzeuge (Neuwagen bzw. neuwertige Kraftfahrzeuge) auf einem Grundstück im Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage einer Stadtgemeinde beschränkt auf die Dauer von 15 Jahren erteilt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ua ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit der Frage der Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf der Liegenschaft der Bf nicht auseinander gesetzt habe. Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe dazu unbestritten festgestellt, dass der Hausbrunnen der Bf "grundwasseroberströmig" der gegenständlichen Abstellfläche gelegen sei und "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eine Beeinträchtigung dieses bestehenden Rechtes nicht gegeben sei. Im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führten die Bf ua aus, durch die geplante Errichtung der Abstellfläche komme es zu einer Beeinträchtigung des Brunnenwassers und so zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Bf. Die geplante Abstellfläche befinde sich unmittelbar neben dem Grundstück der Bf. Die Bf legen mit ihren Ausführungen einen - auch nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auszuschließenden -

unverhältnismäßigen Nachteil dar, der bei Errichtung der Abstellfläche bezüglich des von ihnen genutzten Grundwassers aus dem Hausbrunnen verbunden sein könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete WasserrechtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070002.B01

Im RIS seit

02.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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