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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/08 1197/78 1Stammrechtssatz
Bei Vorliegen von Haftenden mit unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen ist es der Behörde in Hinsicht der differenzierten Tatbestandsmerkmale verwehrt, auf die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses gegenüber einem uneingeschränkt Haftenden zu verzichten und statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht (Hinweis E 1.6.1959, 263/56, VwSlg 2028 F/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001199.X01Im RIS seit
08.11.1978