RS Vwgh 1978/11/8 1199/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1978
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/08 1197/78 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen von Haftenden mit unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen ist es der Behörde in Hinsicht der differenzierten Tatbestandsmerkmale verwehrt, auf die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses gegenüber einem uneingeschränkt Haftenden zu verzichten und statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht (Hinweis E 1.6.1959, 263/56, VwSlg 2028 F/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001199.X01

Im RIS seit

08.11.1978
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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