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L57505 Camping Mobilheim SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Androhung im angefochtenen Bescheid "jede künftige Aufstellung eines Mobilheimes zu unterlassen bzw zu verhindern" fehlt jede normative Wirkung. Der Ausspruch ist schon mangels hinreichender Bestimmtheit - aus dem Begriff "Mobilheim" läßt sich der Umfang der (künftigen) Unterlassungspflicht nicht erkennen - einer Vollstreckung nach dem VVG 1950 nicht zugänglich (Hinweis E VfGH 28.1.1977, B 343/75).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001041.X03Im RIS seit
06.08.2003