Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Der Bewilligungsbehörde ist vor Erteilung der beantragten Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO der genaue Inhalt, die Form und die Farbe der geplanten Werbung oder Ankündigung bekanntzugeben.Der Bewilligungsbehörde ist vor Erteilung der beantragten Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO der genaue Inhalt, die Form und die Farbe der geplanten Werbung oder Ankündigung bekanntzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000176.X02Im RIS seit
17.04.2003