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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2 Satz1;Rechtssatz
Für den Wegfall der Voraussetzung für die Leistung einer Witwenversorgung nach § 52 Abs 2 erster Satz KOVG 1957 im Hinblick auf die Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung im § 9 Abs 1 des Todeserklärungsgesetzes 1950 bedarf es keines Gerichtsbeschlusses über die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung gemäß § 23 des zuletzt zitierten Gesetzes.Für den Wegfall der Voraussetzung für die Leistung einer Witwenversorgung nach Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz KOVG 1957 im Hinblick auf die Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung im Paragraph 9, Absatz eins, des Todeserklärungsgesetzes 1950 bedarf es keines Gerichtsbeschlusses über die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung gemäß Paragraph 23, des zuletzt zitierten Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001676.X01Im RIS seit
26.08.2003