RS Vwgh 2007/3/20 2006/03/0067

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KOG 2001 §10 Abs12 idF 2003/I/136;
KOG 2001 §10 Abs13 idF 2005/I/021;
KOG 2001 §17 Abs7 idF 2005/I/021;

Rechtssatz

Soweit sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihr geleisteten Zahlungen (Finanzierungsbeitragszahlungen für das Jahr 2004) richtete, bestand weder nach der für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, noch nach der zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 10 KOG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sodass dieser - auf die Feststellung von Tatsachen gerichtete - Antrag unzulässig war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X02

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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