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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1977 Art3 Abs2;Rechtssatz
Wird ein Kostenantrag gestellt, der in seiner Gesamtheit geringer ist als der Anspruch, den man im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf Grund der damals geltenden VO BGBl 4/1975 hätte stellen können, ist nur dieser Betrag zuzusprechen und kommt Art III Abs 2 VO BK BGBl 542/1977 nicht zur Anwendung.Wird ein Kostenantrag gestellt, der in seiner Gesamtheit geringer ist als der Anspruch, den man im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf Grund der damals geltenden VO Bundesgesetzblatt 4 aus 1975, hätte stellen können, ist nur dieser Betrag zuzusprechen und kommt Artikel römisch drei, Absatz 2, VO BK Bundesgesetzblatt 542 aus 1977, nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001943.X02Im RIS seit
14.05.2003