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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Die Bedeutung, die der Vorschrift des § 64 Abs 1 KFG im System der kraftfahrrechtlichen Regelungen zukommt, rechtfertigt es, einen Verstoß gegen diese Vorschrift beim Strafausspruch innerhalb des Strafrahmens bis zu S 30.000,- an sich als schwer zu beurteilen.Die Bedeutung, die der Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins, KFG im System der kraftfahrrechtlichen Regelungen zukommt, rechtfertigt es, einen Verstoß gegen diese Vorschrift beim Strafausspruch innerhalb des Strafrahmens bis zu S 30.000,- an sich als schwer zu beurteilen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000771.X01Im RIS seit
13.11.1978