RS Vwgh 2007/3/20 2003/03/0214

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0210 E 20. März 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0192 E 21. Oktober 1994 RS 1 (Hier: Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet. Da im Erstbescheid eine Zustellverfügung überhaupt fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet ist. Die bloße Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei im Betreff des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen.)

Stammrechtssatz

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).

Schlagworte

Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030214.X01

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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