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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1143/70 B 10. September 1970 VwSlg 7849 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs 2 DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:
BM für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem BKA und dem BM für Finanzen wegen Zuerkennung eines Trennungszuschußes), dann kann die Entscheidung dieser Behörde (= Bescheiderlassende Behörde) und nicht den Behörden zugerechnet werden, mit denen das Einvernehmen herzustellen war; dieser Bescheid stellt auch nicht einen Intimationsbescheid dar, mit dem die Entscheidung jener Behörden kundgetan wird, mit denen das Einvernehmen herzustellen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000918.X02Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008