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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 3 (hier: Schätzung einer Geschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit eines Straßenaufsichtsorgans).Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, dass es einem Straßenaufsichtsorgan zugebilligt werden muss, bei Tag die Kennzeichennummer richtig abzulesen, sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen und verlässliche Angaben über das Verkehrsverhalten eines Kraftwagenlenkers zu machen (Hinweis E 16.6.1952, 614/52, VwSlg 2572 A/1952).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000799.X02Im RIS seit
23.05.2003