RS Vwgh 2007/3/20 2006/17/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §29 Abs2 litb;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
LAO Slbg 1963 §24 Abs2 litb;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0294 E 20. März 2007 2006/17/0325 E 24. April 2007 2006/17/0341 E 24. April 2007 2006/17/0309 E 24. April 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0179 E 15. Dezember 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Ständiger Vertreter iSd § 24 Abs 2 lit b Slbg LAO ist, wer aufgrund eines sachbezogenen (auf die jeweiligen Geschäfte abstellenden) Abhängigkeitsverhältnisses, damit in Gebundenheit an geschäftliche sachbezogene Weisungen für den Unternehmer tätig wird und anstelle des Unternehmers die in dessen Betrieb fallenden Handlungen übernimmt, sodaß die Handlungen des Vertreters als solche des Unternehmers erscheinen. Abhängigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang Bindung an den geschäftlichen Willen des vertretenden Unternehmers, wobei es auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ankommt (Hinweis: E 17.12.1993, 93/15/0094; Stoll, BAO I, 397).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170293.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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