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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Merkmal "erheblich" hat der Gesetzgeber nur eine BEDEUTENDE Störung als Zumutbarkeitsgrenze bestimmt. Eine Störung ist jedenfalls nur dann "erheblich", wenn sich die Garage wegen der nach ihrer Lage und sonstigen Beschaffenheit zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen mit ihrer Umgebung in einen auffallenden - und daher in der Regel schon unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens als möglich anzunehmenden - Widerspruch setzt. (Hinweis auf E vom 18.10.1960, 2568/59, VwSlg 5389WQ/1960, sowie E vom 5.6.1973, 813/72)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002074.X02Im RIS seit
09.07.2003