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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11 Abs1;Rechtssatz
Ob durch die Anordnung und Ausführung einer Garage (eines Einstellplatzes) eine Gesundheitsschädigung oder eine erhebliche Störung im Sinne des § 11 Abs 1 der Reichsgaragenordnung herbeigeführt wird, hat die Behörde als Rechtsfrage zu lösen; hat die Behörde im Ermittlungsverfahren einen Beweis durch Sachverständige aufgenommen (§ 52 AVG1950), dann bildet das Gutachten des Sachverständigen ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". hierbei sind auch allgemeine "Beurteilungsrichtlinien", die in einem Sachverständigengutachten verwertet werden, wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der der Behörde obliegenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung.Ob durch die Anordnung und Ausführung einer Garage (eines Einstellplatzes) eine Gesundheitsschädigung oder eine erhebliche Störung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, der Reichsgaragenordnung herbeigeführt wird, hat die Behörde als Rechtsfrage zu lösen; hat die Behörde im Ermittlungsverfahren einen Beweis durch Sachverständige aufgenommen (Paragraph 52, AVG1950), dann bildet das Gutachten des Sachverständigen ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". hierbei sind auch allgemeine "Beurteilungsrichtlinien", die in einem Sachverständigengutachten verwertet werden, wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der der Behörde obliegenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002074.X01Im RIS seit
09.07.2003