RS Vwgh 2007/3/20 2005/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0202

Rechtssatz

Die Telekom-Control-Kommission ist nach § 41 Abs 3 TKG (1997) zwar gehalten, eine Zusammenschaltungsanordnung nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen. Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs 3 TKG (1997) nicht zur Folge, dass die Telekom-Control-Kommission lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs 1 leg cit im Sinne der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2000/03/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030141.X04

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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