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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0776/63 E 13. Dezember 1963 RS 1Stammrechtssatz
Der Begutachtung nach § 90 KOVG kann auch ein von einem anderen Arzt als dem Sachverständigen erstellter BEFUND, und zwar auch ein von dem Anstaltsarzt einer Strafanstalt erstellter zugrunde gelegt werden.Der Begutachtung nach Paragraph 90, KOVG kann auch ein von einem anderen Arzt als dem Sachverständigen erstellter BEFUND, und zwar auch ein von dem Anstaltsarzt einer Strafanstalt erstellter zugrunde gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001415.X06Im RIS seit
15.10.2003