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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0418/62 E 24. Mai 1963 VwSlg 6036 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der §§ 4 Abs 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 319/1961, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001415.X01Im RIS seit
15.10.2003