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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Vorstellung hat einen begründeten (Aufhebungsantrag) Antrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Antrages stellt einen Mangel dar, der ein Essentiale der Rechtsmittelschrift berührt, und nicht ein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950.Die Vorstellung hat einen begründeten (Aufhebungsantrag) Antrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Antrages stellt einen Mangel dar, der ein Essentiale der Rechtsmittelschrift berührt, und nicht ein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002091.X01Im RIS seit
11.09.2003