RS Vwgh 1978/11/27 1559/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0762/77 E 23. Mai 1978 VwSlg 9563 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001559.X02

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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