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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §23 Abs7;Rechtssatz
Wird der angefochtene Bescheid trotz vorübergehender Abwesenheit des Empfängers vom Wohnort an der Zustellanschrift hinterlegt, ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E 6.12.1955, 3008/54, VwSlg 3914 A/1955 ua), so daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Ausfertigung dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 21.10.1968, 1271/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001559.X01Im RIS seit
26.08.2003