RS Vwgh 2007/3/20 2006/17/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Slbg 1986 Anl2;
GewO 1994 §74 Abs3;
LAO Slbg 1963 §17 Abs1;
LAO Slbg 1963 §24 Abs2 litb;
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §30 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0294 E 20. März 2007 2006/17/0325 E 24. April 2007 2006/17/0341 E 24. April 2007 2006/17/0309 E 24. April 2007

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Tankstellenbetreiber im Namen und auf Rechnung der beschwerdeführenden Partei die Mineralölprodukte (Agenturwaren) verkauft und für diese das Entgelt entgegennimmt sowie auf die Franchise-vertraglichen Elemente (Verwendung einer Wort- und Bildmarke, einheitliche und genormte Darstellung des gesamten Unternehmens, standardisierte einheitliche Architektur, Formgestaltung der Tankstelle, einheitliche Werbung etc.) sind nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung die Handlungen des Tankstellenbetreibers (bzw. der für diesen handelnden Personen) dem Erscheinungsbild (und dem wirtschaftlichen Gehalt) nach solche der beschwerdeführenden Partei. Die verfahrensgegenständliche Tankstelle ist eine Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei im Lande Salzburg, die beschwerdeführende Partei ist somit Pflichtmitglied des Tourismusverbandes und als solches (grundsätzlich) zur Zahlung des Tourismusbeitrages verpflichtet. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass der Tankstellenbetreiber ("Provisionär") und nicht die beschwerdeführende Partei für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Tankstelle über eine Gewerbeberechtigung verfüge und auch der Provisionär Inhaber der Tankstelle als gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 3 GewO 1994 sei. Es mag für den Tankstellenbetreiber ("Provisionär") gewerberechtlich durchaus erforderlich sein, über eine eigene Gewerbeberechtigung zu verfügen, und ihm die Tankstelle als gewerbliche Betriebsanlage zuzurechnen sein, doch hindert dies nicht die abgabenrechtliche Beurteilung der Tankstelle als Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei. [Hier: Die im Zusammenhang mit dem Betriebsstättenbegriff dargelegten Überlegungen bei der Interpretation des vorliegenden Vertrages zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Tankstellenbetreiber sprechen dafür, die beschwerdeführende Partei als Eigenhändler anzusehen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung des Vertrages durch die Vertragsparteien ankommen (vgl. auch § 17 Abs. 1 Sbg LAO, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist). Ob der Tankstellenbetreiber bei der konkreten Fallgestaltung als "Provisionär" tourismusbeitragspflichtig ist (und mit welchen Umsätzen) oder nicht, ist für die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht weiter von Belang.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170293.X02

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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