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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb.Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001280.X04Im RIS seit
12.08.2003