RS Vwgh 1978/11/28 1280/77

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs2;
ArbVG §64 Abs1 Z3;
ArbVG §82 Abs3 Z3;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 64 heute
  2. ArbVG § 64 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 82 heute
  2. ArbVG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 82 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb.Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001280.X04

Im RIS seit

12.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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