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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, in dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß § 34 Abs 1 ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207).Ein Bescheid, in dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001280.X03Im RIS seit
12.08.2003