RS Vwgh 1978/11/28 1280/77

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs2;
ArbVG §62;
ArbVG §64 Abs1 Z1;
ArbVG §82 Abs3 Z1;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 64 heute
  2. ArbVG § 64 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 82 heute
  2. ArbVG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 82 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Ein Bescheid, in dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß § 34 Abs 1 ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207).Ein Bescheid, in dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001280.X03

Im RIS seit

12.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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