RS Vwgh 1978/11/29 0655/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1978
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

DP §6 Abs2;
GÜG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1469/50 E 10. Juli 1953 VwSlg 3073 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Da nach § 5 GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des § 6 Abs 2 DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.Da nach Paragraph 5, GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000655.X01

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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