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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
DP §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1469/50 E 10. Juli 1953 VwSlg 3073 A/1953 RS 1Stammrechtssatz
Da nach § 5 GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des § 6 Abs 2 DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.Da nach Paragraph 5, GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000655.X01Im RIS seit
22.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010