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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §23 Abs7;Rechtssatz
Ist infolge Mangelhaftigkeit eines Zustellvorganges - so durch Verstoß gegen § 23 Abs 7 AVG 1950 - der nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden, so hat die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs 1 VwGG 1965 nicht zu laufen begonnen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen jenes Zustellmangels kann nicht stattgegeben werden.Ist infolge Mangelhaftigkeit eines Zustellvorganges - so durch Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 - der nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden, so hat die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 nicht zu laufen begonnen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen jenes Zustellmangels kann nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002887.X01Im RIS seit
05.11.2003