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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §251 Abs4 Satz2;Rechtssatz
Für die Ermittlung des üblichen Arbeitsverdienstes im Sinne des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG ist auch die zwar im Angestelltenverhältnis, aber faktisch gleichartig Beschäftigten gewährten Entlohnung als Komponente der üblichen Durchschnittsentlohnung einzubeziehen.Für die Ermittlung des üblichen Arbeitsverdienstes im Sinne des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG ist auch die zwar im Angestelltenverhältnis, aber faktisch gleichartig Beschäftigten gewährten Entlohnung als Komponente der üblichen Durchschnittsentlohnung einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002793.X02Im RIS seit
07.08.2003