RS Vwgh 1978/11/30 2793/77

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Veröffentlicht am 30.11.1978
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §251 Abs4 Satz2;
  1. ASVG § 251 heute
  2. ASVG § 251 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 251 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Für die Ermittlung des üblichen Arbeitsverdienstes im Sinne des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG ist auch die zwar im Angestelltenverhältnis, aber faktisch gleichartig Beschäftigten gewährten Entlohnung als Komponente der üblichen Durchschnittsentlohnung einzubeziehen.Für die Ermittlung des üblichen Arbeitsverdienstes im Sinne des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG ist auch die zwar im Angestelltenverhältnis, aber faktisch gleichartig Beschäftigten gewährten Entlohnung als Komponente der üblichen Durchschnittsentlohnung einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002793.X02

Im RIS seit

07.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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